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Beitrags- und Gebührensatzung

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zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS)

 

Die Gemeinden sind gehalten, ihre gebührenrechnenden Einrichtungen kostendeckend zu betreiben. Da auch die Wasserversorgung zu diesen Einrichtungen gehört, muss darauf geachtet, die Einnahmen immer wieder zu überprüfen und an den durch die Ausgaben entstehenden Finanzbedarf anzupassen.

Bei der Wasserversorgung bestehen die Einnahmen im Wesentlichen aus zwei Kostenmassen, nämlich

  • Beiträgen und
  • Gebühren

Der Beitrag wird als (in der Regel) einmalige finanzielle Beteiligung der Grundstückseigentümer für bebaute, bebaubare, gewerblich nutzbare oder gewerblich genutzte Grundstücke erhoben, wenn sie nach der Wasserabgabesatzung ein Recht zum Anschluss an die Wasserversorgung haben oder tatsächlich angeschlossen sind. Berechnet wird der Beitrag nach der Grundstücksfläche und der zulässigen Geschossfläche für die, pro Quadratmeter, der jeweils maßgebliche Beitragssatz zu entrichten ist.

Die Gebühren sind Zahlungen, die für die laufende Benutzung der Wasserversorgungsanlage anfallen.

Dabei wird unterschieden nach einer  

  • Grundgebühr, die sich nach dem Nenndurchfluss des Wasserzählers richtet und einer
  • Verbrauchsgebühr, die sich nach der Menge des aus der Wasserversorgungseinrichtung entnommen Wassers berechnet. Die Gebühren werden vierteljährlich erhoben und einmal jährlich abgerechnet.

 

Neben den Beiträgen und Gebühren regelt die BGS-WAS auch die Erstattung der Kosten für die Grundstücksanschlüsse.

 

Alle Details können Sie im nachstehenden Satzungstext nachlesen. 

Beitrags- und Gebührensatzung zur WAS in der bis 30.06.2012 geltenden Fassung

Beitrags- und Gebührensatzung zur WAS in der ab 01.07.2012 geltenden Fassung

1. Änderung zur BGS-WAS in der ab 01.07.2016 geltenden Fassung 

2. Änderung zur BGS-WAS in der ab 01.01.2021 geltenden Fassung

 


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