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SOFORTHILFE ERDGAS DEZEMBER 2022

Kundeninformation gemäß Erdgas-Wärme-Soforthilfe-Gesetz (EWSG)

GESETZLICHE GRUNDLAGEN ZUR SOFORTHILFE ERDGAS

Die derzeitige Energiekrise in Deutschland führt zu hohen finanziellen Belastungen für Gas- und Fernwärmekunden. Die Bundesregierung hat deshalb beschlossen, dass Gas-, Fernwärme- und Contractingkunden im Dezember 2022 bis zur Einführung einer Gas- und Wärmepreisbreme eine einmalige staatliche finanzierte finanzielle Entlastung erhalten sollen. Das Gesetz sieht hierzu vor, dass Erdgas-, Fernwärme- und Contractingkunden für die im Dezember 2022 zu leistenden Zahlungen eine finanzielle Kompensation erhalten.

Im Folgenden informieren wir unsere Erdgaskunden über die konkrete Umsetzung der Soforthilfe durch die Gemeindewerke Neuendettelsau.

SOFORTHILFE FÜR HAUSHALTSKUNDEN UND VERBRAUCHER

Die staatliche Soforthilfe setzt sich aus zwei Bestandteilen zusammen: Dem endgültigen Entlastungsbetrag und der vorläufigen Zahlung auf diesen Entlastungsbetrag (vorläufige Soforthilfe).

Zur Umsetzung der vorläufigen Soforthilfe verzichten wir gemäß § 3 Abs. 2 EWSG gegenüber allen Kunden auf den für den Monat Dezember 2022 vereinbarten Abschlag. Sofern Sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, werden wir von einer Einziehung absehen. Kunden, die selbstständig die Zahlung des Abschlags veranlassen, werden gebeten, rechtzeitig ihren Dauerauftrag auszusetzen bzw. für den Monat Dezember 2022 keine Abschlagszahlung zu leisten. Sollten Sie doch eine Abschlagszahlung leisten, werden wir die geleistete Zahlung im Zuge Ihrer nächsten Verbrauchsabrechnung verrechnen; eine Rücküberweisung von unserer Seite erfolgt in diesem Fall aber nicht. Die vorstehenden Ausführungen gelten auch, wenn Sie zur Erbringung von Vorauszahlungen verpflichtet sind.

 

SOFORTHILFE FÜR LEISTUNGSGEMESSENE ERDGASKUNDEN

Kunden, die im Wege einer registrierenden Leistungsmessung beliefert werden, können in Einzelfällen von der Soforthilfe profitieren, so z. B. wenn ihr Jahresverbrauch an der betreffenden Entnahmestelle nicht mehr als 1.500.000 kWh beträgt (bei mehreren Entnahmestellen wird der Verbrauch jeweils gesondert betrachtet). Maßgeblich ist § 2 Abs 1 EWSG. § 2 Abs. 1 Satz 3 und Satz 4 EWSG legen zudem eine Reihe von Ausnahmen für Kunden fest, die trotz eines Jahresverbrauchs von mehr als 1.500.000 kWh von der Soforthilfe umfasst sein sollen. Hierzu können u. a. die folgenden, beispielhaft genannten Fälle gehören:

  • Vermieter von Wohnraum;
  • Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe;
  • Staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen aus den Bereichen Bildung, Wissenschaft und Forschung;
  • Medizinische Rehabilitationseinrichtungen (ausgenommen sind jedoch Krankenhäuser).

Sofern der Kunde eine der in § 2 Abs. 1 Satz 4 EWSG abschließend genannten Voraussetzungen für sich in Anspruch nehmen kann, hat er einen Anspruch auf Gewährung der Soforthilfe. Wenn Sie zu dieser Kundengruppe gehören und die Hilfen in Anspruch nehmen möchten, sind Sie verpflichtet, uns zur Klärung der Berechtigung spätestens bis zum 31.12.2022 in Textform unter Vorlage geeigneter Nachweise mitzuteilen, dass Sie die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 4 EWSG erfüllen. Andernfalls entfällt der Anspruch auf die Soforthilfe.

Gegenüber RLM-Kunden erfolgt keine vorläufige Soforthilfe, stattdessen wird der endgültige Entlastungsbetrag mit der nächsten Monatsabrechnung verrechnet.

 

HINWEIS ZUR ENTLASTUNG VON MIETERN

Für die Weitergabe der Entlastungen bei Mietverhältnissen und in Wohnungseigentümergesellschaften ist gemäß § 5 EWSG der Vermieter bzw. die WEG zuständig; die Entlastung soll in diesen Fällen regelmäßig im Rahmen der Heizkostenabrechnung erfolgen.

 

WICHTIGE HINWEISE

Bitte beachten Sie, dass Sie in den aktuell sowohl wirtschaftlich, als auch gesellschaftlich herausfordernden Zeiten durch Verbrauchsreduzierungen nicht nur einen Beitrag zum Gemeinwohl leisten, sondern darüber hinaus auch Geld sparen. Wir weisen darauf hin, dass die Soforthilfe nach dem EWSG vollständig aus Finanzmitteln des Bundes finanziert wird.

Wir haben eine Reihe von Tipps zusammengestellt, wie Sie im Haushalt auf einfache Weise Energie einsparen können. Schauen Sie sich unsere Vorschläge gerne unter folgendem Link an: franken.wir-sparen-mit.de/

Sie haben noch Fragen? Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verbrauchsabrechnung stehen Ihnen unter der Tel.-Nr. 09874/502-823 oder per E-Mail unter service@gw-neuendettelsau.de gerne zur Verfügung.

 


Kontakt:

Gemeindewerke
Neuendettelsau

Johann-Flierl-Straße 19
91564 Neuendettelsau

Telefon: +49(0)9874/502-800
Fax:      +49(0)9874/502-899
Notruf:   +49(0)172/8115020

service@gw-neuendettelsau.de